Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2017/12/0017
GRS wie Ra 2016/12/0061 E 27. April 2017 RS 1
Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120017.L02