Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0010

Rechtssatz

Der - nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendende - Paragraph 13 a, AVG verpflichtet nicht dazu, vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren vergleiche E 11. Juni 2014, 2012/22/0034; E 16. November 2005, 2005/08/0185). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Unterlassung einer Belehrung auf die Richtigkeit des Zurückweisungsbeschlusses gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 selbst auswirken sollte vergleiche E 27. September 1995, 95/21/0689).