Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/12/0006

Rechtssatz

Auch eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei (infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des VwG) gegenstandslos (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). Liegt ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht (mehr) vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120006.J02