Verwaltungsgerichtshof
02.07.2018
Ro 2017/12/0006
Nach dem Ergehen der Entscheidung des VwG, deretwegen ein anderes Verfahren (vor dem VwG) ausgesetzt worden war, kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu vergleiche VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038). Ab diesem - vor Einbringung der Revision liegenden - Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Beschluss des VwG nicht mehr gegeben vergleiche VwGH 28.2.2006, 2005/21/0086). Das VwG ist auch keinesfalls an die in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses vertretene Rechtsansicht gebunden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120006.J01