Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0004

Rechtssatz

Erlässt die Behörde den versäumten Bescheid auftragsgemäß, so ist sie schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG 2014 an die damit festgelegte Rechtsanschauung gebunden. Die Erläuterungen zu Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 Regierungsvorlage BlgNR 2009 24. GP, 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG. Aus diesem Grund kann die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF grundsätzlich auch auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 übertragen werden vergleiche E 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017). Zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458, aus, dass er bei seiner (endgültigen) Entscheidung in der Sache - im gleichen Maße wie die Behörde im gedachten Fall einer Bescheidnachholung - an eine zuvor ergangene Grundsatzentscheidung gebunden ist. Entsprechendes gilt für die Bindung des VwG an eine vorangegangene Teilentscheidung bei Erlassung einer Sachentscheidung nach dem zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120004.L01