Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ra 2017/12/0003
Aus dem Umstand, dass der Beamte sowohl die "Willkür" als auch die Rechtswidrigkeit (im Verständnis der Verletzung subjektiver Rechte) aus ein und demselben Sachverhalt ableitet, kann keinesfalls die Unzulässigkeit der Feststellung des zweitgenannten Umstandes gefolgert werden. Vielmehr ist auf Antrag einerseits zu prüfen, ob auf Grund eines konkreten Sachverhaltes die Erteilung der Weisung grob rechtswidrig, also "willkürlich" ist. Selbst wenn diese Prüfung negativ verläuft, kann der Sachverhalt im Wege der Feinprüfung darauf geprüft werden, ob sich eine Verletzung subjektiver Rechte des Beamten aus der Weisung ergibt.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L06