Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ra 2017/12/0003
Im Hinblick auf die im Regelungssystem des Paragraph 31, Absatz 2 und des Paragraph 36, Absatz 2, NÖ DPL 1972 enthaltenen präzise umschriebenen gesetzlichen Ermächtigungen an die Dienstbehörde die dort enthaltenen Dienstpflichten zu modifizieren, geht der VwGH davon aus, dass diese zur Modifikation (Erweiterung) der Dienstpflichten eines infolge Krankheit vom Dienst abwesenden Beamten gesetzlich erteilten Ermächtigungen als taxativ aufzufassen sind, weshalb aus den zitierten Gesetzesbestimmungen keine darüber hinausgehenden Ermächtigungen zur Erweiterung der einen Beamten in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten bilden.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L05