Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0003

Rechtssatz

Dem Beamten wurde nicht angeordnet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern seine Dienstabwesenheit durch das Gutachten eines Amtsarztes zu rechtfertigen. Diese Weisung kann nicht als bloße Anordnung einer ärztlichen Untersuchung schon am ersten Krankenstandstag (wozu Paragraph 36, Absatz 2, NÖ DPL 1972 jedenfalls abstrakt ermächtigen würde) gewertet werden. Ebenso wenig kann eine abstrakte Befugnis zu einer solchen Anordnung aus Paragraph 31, Absatz 2, legcit abgeleitet werden, weil dem Beamten nicht bloß die Vorlage eines "ärztlichen Zeugnisses" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung schon am ersten Tag seines Krankenstandes abverlangt wurde, sondern jene eines "amtsärztlichen Gutachtens". Der Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kommt der Beamte schon dann nach, wenn er eine ärztliche Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit ab einem bestimmten Datum mit offenem Ende vorlegt vergleiche E 27. September 2011, 2009/12/0198). Ein solches "Zeugnis" unterscheidet sich daher von seinen inhaltlichen Anforderungen her grundsätzlich von dem hier abverlangten "Gutachten". Außerdem ist davon auszugehen, dass Paragraph 31, Absatz 2, legcit die Auswahl des das "Zeugnis" ausstellenden Arztes dem Beamten überlässt, wobei es sich bei diesem Arzt nicht um einen Amtsarzt handeln muss. Dies erklärt sich auch daraus, dass Paragraph 36, Absatz 2, legcit der Dienstbehörde ohnedies die Möglichkeit eröffnet, die Richtigkeit eines solchen Zeugnisses durch ein Gutachten eines Amtsarztes ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Hinzu kommt noch, dass die Tätigkeit eines Amtsarztes (in dieser Eigenschaft) - anders als jene eines privaten Arztes - für den Beamten nicht am Dienstleistungsmarkt frei verfügbar ist. Daher kann die gegenständliche Weisung auch nicht als Konkretisierung der in Paragraph 31, Absatz 2, legcit verankerten Dienstpflicht des Beamten ein "ärztliches Zeugnis" vorzuweisen, aufgefasst werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L04