Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0003

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2 und des Paragraph 36, Absatz 2, NÖ DPL 1972 sind dadurch charakterisiert, dass sie dem wegen Krankheit vom Dienst abwesenden Beamten einerseits konkret umschriebene gesetzliche Verpflichtungen auferlegen und andererseits die Behörde in konkret umschriebenen Fällen ermächtigen, den damit zusammenhängenden Pflichtenkreis des Beamten durch Weisungen zu erweitern. So besteht die abstrakte Befugnis der Dienstbehörde, vom Beamten einen Nachweis der Dienstverhinderung durch Krankheit durch ein "ärztliches Zeugnis" auch dann zu verlangen, wenn die Abwesenheit vom Dienst noch nicht länger als drei Tage gedauert hat, bzw. auch nach erfolgter Vorlage eines solchen Zeugnisses im weiteren Verlauf des Krankenstandes die Vorlage weiterer solcher Zeugnisse zu begehren. Aus Paragraph 36, Absatz 2, legcit folgt wiederum ihre abstrakte Befugnis, durch Weisung eine ärztliche Untersuchung des Beamten anzuordnen, wobei die Auswahl des Arztes der Dienstbehörde freisteht vergleiche E 26. Mai 1999, 93/12/0320; E 19. November 1997, 96/09/0031; E 19. Dezember 2001, 98/12/0139).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L03