Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ra 2017/12/0003
GRS wie Ra 2015/12/0009 B 18. Februar 2015 RS 1
Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen, vermag den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Veraltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vergleiche B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001; B 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120003.L01