Verwaltungsgerichtshof
21.02.2017
Ro 2017/12/0001
Wird eine Erklärung erst im Zuge des Berufungsverfahrens abgegeben, so ist eine Änderung des Begehrens - auch bei Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche E 26. April 2011, 2010/03/0109). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist demnach gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche Regierungsvorlage 1167 BlgNR 20. GP, 27) eine Änderung erfahren hätte vergleiche E 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Eine innerhalb der Sache des Berufungsverfahrens liegende Erklärung modifiziert das Begehren nur. Sie ist der Entscheidung zu Grunde zu legen vergleiche E 9. September 2016, Ro 2016/12/0002).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/12/0003
Ro 2017/12/0002
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120001.J01