Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0301

Rechtssatz

Eine auf Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG 1993 gestützte Aufforderung der Abgabenbehörde, bisher nicht zur Kontrolle bereitgehaltene bzw. vorgelegte Unterlagen zu übermitteln, ist zwar nicht etwa schon dann ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Unterlagen entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG 1993 bzw. Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 nicht bereitgehalten werden und damit vom Arbeitgeber das Tatbild einer Verwaltungsübertretung verwirklicht wird. Die Verpflichtung zur Übermittlung der verlangten Unterlagen reicht allerdings nur so weit, als diese existieren oder ihre Beschaffung zumutbar ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0233).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L04.1