Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2017/11/0301
Eine auf Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG 1993 gestützte Aufforderung der Abgabenbehörde, bisher nicht zur Kontrolle bereitgehaltene bzw. vorgelegte Unterlagen zu übermitteln, ist zwar nicht etwa schon dann ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Unterlagen entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG 1993 bzw. Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 nicht bereitgehalten werden und damit vom Arbeitgeber das Tatbild einer Verwaltungsübertretung verwirklicht wird. Die Verpflichtung zur Übermittlung der verlangten Unterlagen reicht allerdings nur so weit, als diese existieren oder ihre Beschaffung zumutbar ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0233).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L04.1