Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2017/11/0301
Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 nur auf solche bezieht, die (schon) vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst, wird aber auch in den Materialien explizit ausgesprochen ("Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten Nachweise.").
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L03