Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ra 2017/11/0280
Der Revisionswerber kann aus dem in Paragraph eins, Stmk GVG 1993 umschriebenen Gesetzesziel weder einen ihm zustehenden Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 8, AVG ableiten. Vielmehr hat bereits der Materiengesetzgeber in Paragraph 53, Stmk GVG 1993 normiert, wem er im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse einräumt. Der Umstand, dass der Revisionswerber von Paragraph 53, Stmk GVG 1993 nicht erfasst ist, eröffnet ihm nicht die Möglichkeit, die Parteistellung alleine aus Paragraph 8, AVG abzuleiten.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110280.L02