Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0269

Rechtssatz

Ein Mangel iSd. Paragraph 114, Absatz 7, KFG 1967 liegt jedenfalls vor, wenn der Betrieb der Fahrschule in einer Weise erfolgt, dass entweder ausdrücklichen Bestimmungen des KFG 1967 (oder auf der Grundlage desselben ergangenen Verordnungsbestimmungen) zuwidergehandelt wird oder aber den sich aus der Zwecksetzung der Fahrschulausbildung ergebenden Anforderungen an den Fahrschulbetrieb nicht ausreichend Rechnung getragen wird.