Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0157

Rechtssatz

Der Revisionswerber kann durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 gestützte Aufforderungsbescheid der belangten Behörde bestätigt wurde, allenfalls in seinem Recht auf Unterbleiben einer solchen Aufforderung wegen des Fehlens der Voraussetzungen dafür verletzt sein, nicht aber in dem von ihm bezeichneten Recht auf Datenschutz und auf Nichtverwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis verletze ihn im (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Recht auf Datenschutz und auf Nichtverwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel, wird nicht der Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern werden allenfalls Revisionsgründe iSd Ziffer 5, leg. cit. umschrieben.