Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0150

Rechtssatz

Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche aus der auf den vorliegenden Fall übertragbaren hg. Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform etwa das E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142). Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiederausfolgung seines Führerscheins bereits entsprochen, sodass für eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags kein Raum blieb. Die Säumnisbeschwerde wäre daher vom VwG mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dass das VwG die Säumnisbeschwerde stattdessen mit einer unzutreffenden Begründung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, verletzt den Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/11/0149 B 23. August 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110150.L01