Verwaltungsgerichtshof
13.11.2019
Ra 2017/11/0114
Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass bei Durchführung behördlicher Ermittlungen über jede Gebührenrechnung von der Behörde anders entschieden werden könnte als von der Krankenanstalt, die keine Ermittlungsbefugnisse hat, ist ihm zu entgegnen, dass sich dies aus Paragraph 85, Absatz 3, KAG Stmk. 2012 ergibt. Mit der Anordnung, dass die Behörde "darüber mit Bescheid zu entscheiden" hat, ist vom Gesetzgeber offenkundig eine Kontrolle und die Durchführung eines dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens durch die Behörde - die im Übrigen nicht als Rechtsmittelinstanz tätig wird - gewollt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110114.L05