Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0114

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass bei Durchführung behördlicher Ermittlungen über jede Gebührenrechnung von der Behörde anders entschieden werden könnte als von der Krankenanstalt, die keine Ermittlungsbefugnisse hat, ist ihm zu entgegnen, dass sich dies aus Paragraph 85, Absatz 3, KAG Stmk. 2012 ergibt. Mit der Anordnung, dass die Behörde "darüber mit Bescheid zu entscheiden" hat, ist vom Gesetzgeber offenkundig eine Kontrolle und die Durchführung eines dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens durch die Behörde - die im Übrigen nicht als Rechtsmittelinstanz tätig wird - gewollt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110114.L05