Verwaltungsgerichtshof
13.11.2019
Ra 2017/11/0114
Dem Gesetzgeber des Stmk KAG 2012 kann mangels ausdrücklicher Anordnung nicht unterstellt werden, dass er lediglich die Begründung des Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch dessen Umfang dem ABGB unterwerfen wollte. Die Ersatzpflicht zur Deckung aufgelaufener Pflegegebühren für Spitalsaufenthalte darf den Umfang der Unterhaltspflicht nicht übersteigen vergleiche zum OÖ KAG 1958, VwGH 25.2.1975, 959, 1993/73). Die Behörde hätte somit im Rahmen der Beurteilung der allfälligen Unterhaltspflicht des Kindes nach Paragraph 234, ABGB Ermittlungen dazu anstellen müssen, ob noch andere (potentiell vorrangige) Unterhaltspflichtige existieren, ob die Unterhaltsberechtigte ihre eigenen Unterhaltspflichten gröblich vernachlässigt hat, ob der Unterhaltsberechtigten die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar gewesen wäre und ob für das Kind sonstige Unterhaltspflichten bestehen, die dazu führen könnten, dass sein eigener Unterhalt gefährdet wäre.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110114.L03