Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0114

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung des Begriffs der "unterhaltspflichtigen Personen" im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Stmk KAG 2012. Im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 28, Stmk SHG 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2013, wurde dieser Begriff im Stmk KAG 2012 nicht definiert und lässt sich auch nicht aus einem Zusammenhang mit dem Stmk SHG 1998 ableiten. Da somit keine "landeseigene" Definition der Unterhaltspflicht für die Zwecke des Stmk KAG 2012 ersichtlich ist, ist ein Rückgriff auf das ABGB geboten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110114.L01