Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0006 B 17. Februar 2016 RS 1

(hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des "Art".

133 Absatz 4, erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche

Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0036