Verwaltungsgerichtshof
10.05.2017
Ra 2017/11/0035
GRS wie Ra 2016/11/0115 B 6. September 2016 RS 1
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (Hinweis Beschlüsse vom 1. März 2016, Ra 2016/11/0015, sowie vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027), sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist. Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, zu der eine Rechtsprechung des VwGH bislang fehlt", ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird vergleiche zur Konkretisierungspflicht etwa den B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, sowie den B vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0036