Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0012

Rechtssatz

Im Fall des (Wohn-)Sitzes des Arbeitgebers bzw. Überlassers im Ausland kann eine wesentliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges nicht schon allein wegen der bloßen Existenz von Rechtshilfevorschriften verneint werden, wenn es Hinweise auf deren Nichteinhaltung durch den betreffenden Staat gibt, denen das VwG nachzugehen hat (Hinweis VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0122 und VwGH 9.2.2017, Ra 2016/11/0180).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/11/0013

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110012.J03