Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ro 2017/11/0012
Im Fall des (Wohn-)Sitzes des Arbeitgebers bzw. Überlassers im Ausland kann eine wesentliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges nicht schon allein wegen der bloßen Existenz von Rechtshilfevorschriften verneint werden, wenn es Hinweise auf deren Nichteinhaltung durch den betreffenden Staat gibt, denen das VwG nachzugehen hat (Hinweis VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0122 und VwGH 9.2.2017, Ra 2016/11/0180).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/11/0013
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110012.J03