Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ro 2017/11/0012
Wegen der in Paragraph 7 m, Absatz 5, AVRAG 1993 vorgesehen schuldbefreienden Wirkung einer Überweisung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftragnehmer ist auch dieser - neben dem zum Erlag der Sicherheitsleistung verpflichteten Auftraggeber - zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in einem Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung nach dem AVRAG 1993 legitimiert.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/11/0013
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110012.J01