Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0012

Rechtssatz

Wegen der in Paragraph 7 m, Absatz 5, AVRAG 1993 vorgesehen schuldbefreienden Wirkung einer Überweisung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftragnehmer ist auch dieser - neben dem zum Erlag der Sicherheitsleistung verpflichteten Auftraggeber - zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in einem Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung nach dem AVRAG 1993 legitimiert.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/11/0013

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110012.J01