Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2017/11/0005

Rechtssatz

Nach dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 ist die Genehmigung zu versagen, wenn "Gründe zur Annahme vorliegen", dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Eine diesbezügliche "Garantie oder Sicherstellung" wird in dieser Bestimmung nicht verlangt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J10