Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ro 2017/11/0004
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/11/0005
Nach dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 ist die Genehmigung zu versagen, wenn "Gründe zur Annahme vorliegen", dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Eine diesbezügliche "Garantie oder Sicherstellung" wird in dieser Bestimmung nicht verlangt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J10