Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2017/11/0005

Rechtssatz

Durch die (mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene) 4. Novelle zum NÖ GVG 2007, Landesgesetzblatt 6800-4, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Interessentenstellung insbesondere in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 geändert. Eine der wesentlichsten Änderungen bestand einerseits darin, dass nunmehr die Interessentenstellung seit der genannten Novelle "ein rechtsverbindliches Anbot" betreffend den Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäftes voraussetzt (Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007), wohingegen ein solches nach der Rechtslage bis zu dieser Novelle nicht erforderlich war (sondern "jede Person ... ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden" konnte; vergleiche Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG 2007). Andererseits führte die 4. Novelle zum NÖ GVG 2007, Landesgesetzblatt 6800-4, insoweit zu einer Erleichterung, als die bis dahin in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG 2007 normierte Voraussetzung, die Weitergabe der Grundstücke an Landwirte "durch Vorverträge oder verbindliche Anbote" nachzuweisen, entfiel (weil diese Weitergabe seither durch eine Auflage sichergestellt werden soll).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J03