Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2017/11/0005

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung finden sich einerseits in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 und andererseits in Paragraph 11, leg. cit. Während die erstgenannte Bestimmung bestimmte inhaltliche Anforderungen an den Interessenten und deren Glaubhaftmachung bzw. Nachweis in näher genannter Form normiert, trifft Paragraph 11, leg. cit. nähere Verfahrensbestimmungen, wie das Interesse am Grundstückserwerb im laufenden Genehmigungsverfahren geltend zu machen ist. So ist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, leg. cit. das Interesse im Wege der Bezirksbauernkammer und "innerhalb der Anmeldefrist" (die gemäß Absatz 3, leg. cit. drei Wochen beträgt) - bei gleichzeitiger Glaubhaftmachung weiterer Voraussetzungen (Gewährleistung der Bezahlung und Erfüllung bestimmter Vertragsbedingungen) gemäß Absatz 6, leg. cit. - anzumelden, wobei der Interessent "nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung" im weiteren Verfahren Parteistellung hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J02