Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2017/10/0116
GRS wie Ra 2016/05/0025 E 21. November 2017 RS 2
Die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens oder die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 nicht.