Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0025 E 21. November 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens oder die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 nicht.