Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0076

Rechtssatz

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten bzw. zur Darlegung einer Revisionsbegründung (die durch einen Verweis auf die Zulassungsbegründung nicht rechtmäßig ausgeführt ist; vergleiche B 11. März 2016, Ra 2015/06/0043).