Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0076

Rechtssatz

Eine Leistungsfrist ist dann angemessen, wenn die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann vergleiche E 21. Juni 2007, 2007/10/0104), wobei nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist vergleiche E 18. Juni 1991, 91/05/0094).