Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/10/0020

Rechtssatz

Aus Paragraph 37, Absatz 3, SchUG 1986 in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, PrüfungsO AHS 2012 folgt, dass die zu erstellende abschließende Arbeit im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen keineswegs wissenschaftlichen Anforderungen genügen muss, sondern "auf vorwissenschaftlichem Niveau" zu erstellen ist. Es sollen damit neben umfangreichen Fachkenntnissen auch "vorwissenschaftliche Arbeitsweisen" unter Beweis gestellt werden. Der Prüfungskandidat soll seine Fähigkeit unter Beweis stellen, das festgelegte - und von der Schulbehörde genehmigte - Thema auf einem vorwissenschaftlichen Niveau abzuhandeln. Bei der Beurteilung der erbrachten Leistungen in Bezug auf eine vorwissenschaftliche Arbeit nach den Beurteilungsstufen des Paragraph 14, Leistungsbeurteilungsverordnung muss berücksichtigt werden, dass die gestellten Anforderungen vor dem Hintergrund des festgelegten und von der Schulbehörde genehmigten Themas der Arbeit zu sehen sind. Mit dem mangelnden Aufzeigen von "Multiperspektivität und Kontroversität" kann daher bei der Themenfestlegung "Das Zusammenspiel von Gehirn, Psyche und Organen basierend auf biologischen Naturgesetzen" (allenfalls) dargelegt werden, dass keine bessere Beurteilungsstufe als jene nach Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung erzielt wurde. Dass diese Beurteilungsstufe jedoch unterschritten wurde, wird damit nicht schlüssig aufgezeigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100020.J03