Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2017/09/0049
Für die Erfüllung des Tatbestandes einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, RStDG ist im Bereich der Gerichtsbarkeit des Bundes nicht erforderlich, dass ein Verlust an Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder an Achtung vor dem Richterstand tatsächlich eingetreten ist. Es genügt vielmehr die Gefahr des Eintritts eines solchen Verlustes vergleiche OGH 26.6.1978, Ds 4/78). Eine explizite Regelung das Versenden von privaten E-Mails von der dienstlichen E-Mail-Adresse betreffend enthält für Bedienstete des Bundes Paragraph 5, Absatz 2, IKT-NutzungsV 2009. Wenn vom Dienstgeber ein Computer mit eingerichteter (dienstlicher) E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, so wird damit - sofern keine weiteren einschränkenden Regelungen getroffen werden - implizit auch die Verwendung dieser technischen Möglichkeiten für private Zwecke erlaubt. Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten ist aber die Grenze der Nutzung einerseits dort zu ziehen, wo durch den Umfang dieser Nutzung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben leiden könnte; zum anderen dort, wo durch die Nutzung das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsmäße Erfüllung der Aufgaben gefährdet bzw. beeinträchtigt wird.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090049.L04