Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0049

Rechtssatz

Der in Paragraph 18, Absatz 2, Wr DO 1994 geregelte - das dienstliche und das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab weist (wie auch der insoweit vergleichbare Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) auf die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, hin. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft vergleiche VwGH 15.9.2004, 2002/09/0152).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090049.L01