Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2017/09/0049
Der in Paragraph 18, Absatz 2, Wr DO 1994 geregelte - das dienstliche und das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab weist (wie auch der insoweit vergleichbare Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) auf die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, hin. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft vergleiche VwGH 15.9.2004, 2002/09/0152).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090049.L01