Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0044

Rechtssatz

In Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG ist eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers normiert. Die vom VwG ohne nähere Feststellungen abgeleitete Mitwirkung ("... hat schon anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei mitgewirkt, hat im Zuge des Verfahrens Unterlagen vorgelegt und ist den Ladungen sowohl seitens der Verwaltungsbehörde als auch des VwG bereitwillig gefolgt ...") übersteigt den Umfang der in Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG geregelten Verpflichtung des Beschuldigten nicht und verwirklicht daher den Milderungsgrund der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090044.L05