Verwaltungsgerichtshof
25.04.2018
Ra 2017/09/0044
Ein reumütiges Geständnis iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; 18.12.2000, 98/10/0313). Der Beschuldigte hat noch in seiner Aussage vor dem VwG kaum Schuldeinsicht gezeigt. Lediglich im Schlusswort äußerte er sein Bedauern über den angelasteten Vorfall und gab an, in Zukunft selbst Erkundigungen (zur Rechtslage) einzuholen. Dies wird den Anforderungen an ein Geständnis nicht gerecht.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090044.L04