Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2017/09/0015
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057).