Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 9

Stammrechtssatz

Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde - oder dem Verwaltungsgericht (Hinweis E vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058, mwN) - ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2015/10/0076).