Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0129

Rechtssatz

Für die Frage der Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG spielen die konkreten Chancen auf dem Arbeitsmarkt in einem Verweisungsberuf keine Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt es vielmehr, dass für die auf Grund des Leistungskalküls in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeiten Arbeitsplätze in nicht ganz unbedeutender Zahl vorhanden sind; es muss der versicherten Person zumindest abstrakt möglich sein, sich durch die Verweisungsmöglichkeit ein Erwerbseinkommen zu verschaffen. Darauf, ob sie auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, kommt es hingegen nicht an vergleiche RIS-Justiz RS0084833).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080129.L07