Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0129

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nur, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080129.L05