Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0122

Rechtssatz

Selbst wenn zum Zeitpunkt des abschließenden Verhandlungstermins am 5. September 2017 die schriftlichen Entwürfe der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. September 2017 bereits vorbereitet gewesen sein sollten, kann allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass der zuständige Richter nicht bereit gewesen wäre, aufgrund neuer Beweisergebnisse in der Verhandlung zu anderen Schlüssen zu kommen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/08/0123

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080122.L00