Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0044 B 31. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn dem Richter des VwG Verfahrensfehler vorgehalten werden, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/08/0123

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080122.L04