Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/08/0122
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die teilweise Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei für diesen trennbaren Teil, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/08/0123
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080122.L01.1