Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0122

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die teilweise Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei für diesen trennbaren Teil, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/08/0123

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080122.L01.1