Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0046

Rechtssatz

Die Bemessung der Notstandshilfe knüpft gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des "jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" - somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (Paragraph 33, Absatz eins, AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld - an vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz 1f). Paragraph eins, der auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Notstandshilfeverordnung stellt dem folgend auf den "Grundbetrag des Arbeitslosengeldes" ab. Für eine (fiktive) Neuberechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, der im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG im Jahr 2010 aufgrund der Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 2008 bemessen worden ist, zu einem fiktiven anderen Antragstag unter Berücksichtigung des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, fehlt daher eine gesetzliche Grundlage.