Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0233 E 26. Mai 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080045.L03