Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ro 2017/08/0033
GRS wie Ra 2015/08/0049 B 9. Juni 2015 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/08/0005 E 24. Mai 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080033.J01