Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/08/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0049 B 9. Juni 2015 RS 1

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2018/08/0005 E 24. Mai 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080033.J01