Verwaltungsgerichtshof
20.06.2018
Ra 2017/08/0012
GRS wie 99/08/0128 E 23. Oktober 2002 RS 2
(hier nur der erste Satz)
Die Behörde darf dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen (Hinweis E 27. Juli 2001, 2001/08/0069). Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 68, Absatz eins, Satz 3 ASVG sind einerseits erforderlich, um beurteilen zu können, ob die konkrete Meldeverpflichtung zu Recht dem Grundwissen eines Geschäftsführers zugeordnet wurde, und andererseits, ob in der Verletzung dieser Pflicht schon aus diesem Grund ein Verschulden der Gesellschaft erblickt werden durfte (Hinweis E 20. Februar 2002, 2001/08/0193).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080012.L03