Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0012

Rechtssatz

Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft vergleiche VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080012.L02