Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0012

Rechtssatz

Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre vergleiche VwGH 4.8.2004, 2002/08/0145; 22.2.2012, 2010/08/0190).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080012.L01