Verwaltungsgerichtshof
15.02.2017
Ra 2017/08/0002
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen eines Werkvertrages im vorliegenden Fall verneinte, befand es sich im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Grundsätzen. Dass bei der Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall auch ein anderes Ergebnis denkbar wäre, begründet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, solange dem Verwaltungsgericht keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist vergleiche in diesem Sinn etwa auch den hg. Beschluss vom 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049, mwN).