Verwaltungsgerichtshof
18.01.2018
Ra 2017/07/0139
Jeder Teil einer Wasserbenutzungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gelten vergleiche VwGH 21.6.2007, 2005/07/0021). Beim Tragwaal einer Wasserbenutzungsanlage handelt es sich um einen solchen wesentlichen Teil der Anlage.